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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat den Langtitel Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien und rechnet zum deutschen Umweltrecht. Ziel es EEG ist die Förderung von Strom- und Wärmegewinnung aus erneuerbarer Energie. Hintergrund ist die zunehmend brenzlige Abhängigkeit von endlichen, fossilen Energieträgern. Aktuell spannend für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen ist das Konzept Liebhaberei auf Antrag.

Ziel

Das Ziel des EEG ist es, dass Deutschland bis 2050 die Energiewende schafft und zu 100 Prozent treibhausgasneutral ist. Bezogen wird sich hier sowohl auf national erzeugten als auch importierten Strom. Bis 2030 soll ein 65-prozentiges Zwischenziel erreicht werden. Dabei soll die Leistung bei Photovoltaik 100 Gigawatt, bei Wind an Land 71 Gigawatt und bei Biomasse 8,4 Gigawatt erreichen.

Regelungsinhalte des EEG

Kern des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist eine Abnahmegarantie für produzierten Strom sowie eine entsprechende Vergütungspflicht für den Anlagenbetreiber, die über zwanzig Jahre garantiert wird. Als erneuerbare Energien und damit als förderfähig sind folgende Energieträger im Gesetz anerkannt:

Seit 2009 bezieht sich das EEG nurmehr auf den Strombereich. Für die Erzeugung von Wärmeenergie wurde das Wärmegesetz geschaffen. Seit 2017 bestimmen Ausschreibungen von der Bundesnetzagentur die Höhe der Förderung für erneuerbare Energien. Die Ausschreibungsmenge wird vom Staat vorgegeben und garantiert eine Mindesteinspeisevergütung für die ersten zwanzig Jahre.

Aktuelle Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Energieträger sowie dem Jahr der Installation. So wird für bestimmte Photovoltaikanlagen mit Installation im Jahr 2009 beispielsweise 43,01 Cent je Kilowattstunde (2008: 44,41 Cent) EEG-Umlage bezahlt.
Je nach Jahr der Errichtung gelten die Einspeisevergütungen dann 20 Jahre lang. Das gilt für alle regenerativ arbeitenden Stromerzeugungsanlagen. Ab 2010 wurden die Festpreise dann von garantierten Staffelpreisen abgelöst, die jährlich geringer werden. Mit dem EEG 2016 wurde erstmals der Ausbau der erneuerbaren Energien nach oben gedeckelt. Dadurch sanken die tatsächlichen Einspeisevergütungen weiter. Das führt zu vermehrtem Eigenverbrauch, sobald der eingesparte Strompreis über der potenziellen Einspeisevergütung liegt.

Die Einspeisevergütung bei Photovoltaik-Anlagen, die zwischen November 2019 und Januar 2020 ans Netz angeschlossen wurden oder bei der Bundesnetzagentur gemeldet wurden, ist leicht gesunken. Bei den Anlagen bis 10 kWp liegt die Vergütung ungefähr bei 0,11 Cent/kWh. Die Degression ist für die genannten Monate auf 1,0 % gestiegen.

Aktuelle Werte werden von der Bundesnetzagentur am letzten Tag jeden Monats hier veröffentlicht.

Liebhaberei auf Antrag

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt. Bayerisches Landesamt für Steuern, November 2021

Da Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks durch das Entgelt für ihren eingespeisten Strom als unternehmerisch tätig eingestuft werden, gab es in den letzten Jahren häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn dieses die Absicht der Gewinnerzielung anzweifelte. Die Finanzverwaltung hat nun eine Vereinfachung geschaffen, um diese aufwendigen Konflikte zu vermeiden: Liebhaberei auf Antrag. Dabei kann ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, der zur Vereinfachung des Prozesses keine weitere Prüfung durchläuft und in dem festgehalten wird, dass die Photovoltaikanlage in allen offenen Veranlagungszeiträumen ohne Gewinnerzielungsabsicht läuft. Die Liebhaberei auf Antrag gilt für kleinere Photovoltaikanlagen bis 10 kW und Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW, die sich auf bzw. in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus befindet (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003). Die Liebhaberei gilt dabei für die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer ist gesondert zu betrachten.

Tipp: Wenn Ihnen in vorangegangenen Jahren Verluste bestätigt wurden und diese nicht verändert werden können, ist die Liebhaberei auf Antrag für Sie besonders interessant. Denn die Verluste bleiben Ihnen steuerlich, wohingegen Ihnen künftige Gewinne nicht besteuert werden.

Erfolgsgeschichte Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz begann 1990 als Stromeinspeisungsgesetz und führte zu heute über 300.000 Photovoltaikanlagen auf deutschen Dächern. Nicht zuletzt aufgrund dieser Erfolgsgeschichte wurde insbesondere das Modell der Einspeisevergütung in mittlerweile 47 Staaten übernommen. Im Jahr 2018 generierten eine Million Eigenheime Solarstrom, davon bestellte jeder zweite Photovoltaik-Käufer Solarspeicher dazu. Die Umweltbewusstseinsstudie hat 2018 festgestellt, dass ein Fünftel der Befragten eine eigene Anlage zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen, wie beispielsweise eine Photovoltaik-Anlage oder eine Erdwärme-Heizung, angeschafft hat. Davon können sich 88 Prozent vorstellen, dies wieder zu tun.

Kritik am EEG

Fakt ist, das EEG war Motor für die rasche Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland. Über die ökonomische und ökologische Effizienz sowie die umfangreichen Ausnahmen für die Energie-intensive Industrie kann man jedoch trefflich streiten. Je nach Klimaziel hat das EEG der Bundesregierung nämlich unterm Strich nicht viel gebracht – außer 240 Milliarden Euro Quersubvention auf Kosten der „normalen“ Stromkunden (Stand 2018; jedes Jahr kommen ca. 25 Milliarden Euro dazu).
Neben den erneuerbaren Energien, die das Gesetz als solches anerkennt, gibt es auch noch förderfähige Alternativen wie die Nutzung von Abwärme oder Nach- bzw. Fernwärme, sofern dieses Netz aus regenerativen Quellen gespeist wird. Auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen fallen nicht darunter.

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